Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hebammenpartnerschaft Beleg-Hebammenteam Donauwörth, Kügler und Partnerinnen
Die Hebammen, der Partnerschaft arbeiten alle als Beleghebammen an der Donau-Ries Klinik Donauwörth, sind aber keine Angestellten des Krankenhauses.
Wir haben uns zur gemeinsamen Berufsausübung zu einer Hebammenpartnerschaft zusammengeschlossen.
Sowohl die Hebammenambulanz als auch die Kurse finden in den von der Partnerschaft angemieteten Räumlichkeiten statt, diese befinden sich im Krankenhaus, gelten aber als eigenständige Praxisräume der Hebammen.
Hebammensprechstunde:
1. Mit der Vereinbarung eines Termins kommt ein verbindlicher Behandlungsvertrag zwischen den Hebammen und der Leistungsempfängerin zustande.
2. Vereinbarte Termine müssen mindestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt oder verschoben werden.
Die Absage kann telefonisch (0906-78212015) oder per Mail (hebammen-don@donkliniken.de) erfolgen.
3. Bei nicht wahrgenommenen oder nicht rechtzeitig abgesagten Terminen, behalten wir uns vor die Leistung privat in Rechnung zu stellen, da eine Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse nicht möglich ist.
4. Die Höhe des Ausfallhonorars entspricht dem Betrag, der für die geplante Leistung gemäß Gebührenverordnung angefallen wäre, dieser entspricht 74,00€/Std.
5. Ein Anspruch auf einen Ersatztermin besteht nicht.
6. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. medizinischer Notfall, vorzeitiger Geburt) kann auf die Berechnung des Ausfallhonorars verzichtet werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Hebammen.
7. Die Teilnahme erfolgt freiwillig und auf eigene Verantwortung.
Geburtsvorbereitungskurs:
1. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Anmeldeformular. Die Teilnehmerin erhält nach der Anmeldung eine Anmeldebestätigung per E-Mail.
2. Im Verlauf des Kurses finden zwei Partnerabende statt. Die Partnergebühr beträgt 50€ und wird in den ersten Kursstunden bar eingesammelt.
3. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen ist es nicht möglich versäumte Kursstunden nachzuholen.
4. Nicht wahrgenommene Kursstunden können nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse verrechnet werden und werden der Teilnehmerin daher privat in Rechnung gestellt.
5. Die Höhe des Ausfallhonorars entspricht dem Betrag, der für die geplante Leistung gemäß Gebührenverordnung angefallen wäre, dieser entspricht 11,00€/Std.
6. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. medizinischer Notfall, vorzeitige Geburt) kann auf die Berechnung des Ausfallhonorars verzichtet werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Hebammen.
7. Die Teilnahme erfolgt freiwillig und auf eigene Verantwortung.
Haftung:
Die einzelne freiberufliche Hebamme haftet für die von Ihr erbrachte Leistung im Rahmen, der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Datenschutz:
Einwilligung in die Datenweitergabe und Schweigepflicht
Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Personen, den sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.
Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird.
Die Leistungserbringerinnen unterliegen der Schweigepflicht und beachten die Bestimmungen des Datenschutzes.
Nach erfolgter Patienteninformation zum Datenschutzerklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu den zuvor benannten Zwecken einverstanden, wobei die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs besteht. Insoweit wird auch auf die gesondert zu diesem Vertrag mit der Leistungsempfängerin vereinbarte Patienteninformation zum Datenschutz als Vertragsbestandteil verwiesen.
Gemeinsames Dokumentationssystem mit Kooperationspartner
Im Weiteren wird die Leistungsempfängerin darüber unter Bezugnahme auf die Ausführungen oben aufgeklärt, dass die Hebammenambulanz mit dem angegliederten Belegkrankenhaus in Kooperation zusammenarbeitet und insofern bei gemeinsam betreuten Leistungsempfängerinnen ein gemeinsames Dokumentationssystem unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften betreibt.
Im Falle der durch die Leistungsempfängerin gewünschten Mitbetreuung durch das angegliederte Krankenhaus (Kooperationspartner), willigt die Leistungsempfängerin mit Unterzeichnung des Vertrages in die Weitergabe/Verarbeitung und den Zugriff über das gemeinsame Dokumentationssystem durch berechtigte Mitarbeiter des Krankenhauses bezüglich ihrer notwendigen persönlichen und medizinischen Daten und nur soweit sie die entsprechende Behandlung betreffen, ein.
Eine hierzu ebenfalls separat ausgehändigte Patienteninformation zum Datenschutz hat die Leistungsempfängerin zur Kenntnis genommen und ist Vertragsbestandteil.
Für den Fall, dass sich die Leistungsempfängerin nach Behandlung in der Hebammenambulanz im Rahmen der Schwangerschaft anschließend bei dem Belegkrankenhaus zur weiteren Behandlung und/oder Abklärung von Befunden vorstellt, erklärt sich diese damit einverstanden, dass hierzu berechtigte Mitarbeitende des Belegkrankenhauses über das gemeinsame Dokumentationssystem auf die durch die Hebammenambulanz erhobenen und gespeicherten notwendigen personenbezogenen und medizinischen Daten zugreifen können, soweit dies für diese Behandlung erforderlich ist.
Abrechnung der Vergütung, Quittierung
Zur Abrechnung der erbrachten Leistungen bedienen sich die Hebammen einer Verrechnungsstelle, namentlich die AZH- Abrechnungszentale für Hebammen GmbH, Alois-Moser-Str. 7 in 89415 Lauingen. Mit der Weitergabe der abrechnungsrelevanten Daten an diese Verrechnungsstelle ist die Leistungsempfängerin einverstanden.
Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungspflichtige Leistungsempfang nach der Privatgebührenordnung des betreffenden Bundeslandes in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer privaten Krankenversicherung, idealerweise vor Abschluss dieses Behandlungsvertrages, zu klären.
Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung öffentlichen Rechts die Leistung schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung vor, die die Leistungen der Beleghebamme umfasst. Liegt die Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn nach Abrechnung gegenüber Selbstzahlerinnen die private Krankenversicherung und/oder bei beamteten Selbstzahlerinnen eine Beihilfestelle die Erstattung der Gebühren ganz oder teilweise versagt.
Zur Abrechnung legt die Leistungsempfängerin bei der Anmeldung eine gültige Versichertenkarte vor und verpflichtet sich, die erbrachten Leistungen zu quittieren. Nur quittierte Leistungen kann die Leistungserbringerin gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Ist die Quittierung aus von der Leistungsempfängerin zu vertretenen Gründen nicht möglich, gilt der vorstehende Ziffer 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung (Erstattungspflicht). Selbiges gilt auch, wenn die Leistungserbringerin keine gültige Versichertenkarte vorgelegt hat und/oder kein gültiger Versicherungsschutz besteht oder die Krankenkasse die Erstattung ablehnt, insbesondere wegen der Überschreitung von Leistungskontingenten anlässlich der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer anderen Hebamme wegen derselben Leistung.
Es wird auf die gesondert zu diesem Vertrag von der Leistungsempfängerin ausgehändigte Patienteninformation zum Datenschutz hingewiesen. Diese ist Vertragsbestandteil und der Leistungsempfängerin bekannt.
Sonstige Regelungen
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages sollen ersetzt werden durch wirksame solche Bestimmungen, die der unwirksamen am ähnlichsten kommen.